HwO § 125

Fünfter Teil: Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften

Dritter Abschnitt: Schlussvorschriften

§ 125 [1]

(1) Auf Ausbildungsverträge, die vor dem 30. September 2017 abgeschlossen wurden oder bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden, sind § 6 Absatz 2 Satz 5, § 26 Absatz 2 Satz 1, § 36 Absatz 1 Nummer 2 und § 44 Absatz 2 Nummer 1 in ihrer bis zum geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) 1Sofern für einen anerkannten Fortbildungsabschluss eine Fortbildungsordnung auf Grund des § 42 in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung erlassen worden ist, ist diese Fortbildungsordnung bis zum erstmaligen Erlass einer Fortbildungsordnung nach § 42 in der ab dem geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. 2Sofern eine Fortbildungsprüfungsregelung nach § 42a in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung erlassen worden ist, ist diese Fortbildungsprüfungsregelung bis zum erstmaligen Erlass einer Fortbildungsprüfungsregelung nach § 42f in der ab dem geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(3) 1Für Berufsausbildungsverträge mit Ausbildungsbeginn ab dem ist das Datum „bei Vertragsabschluss vereinbarte Vergütung für jedes Ausbildungsjahr“ in der Lehrlingsrolle nach § 28 Absatz 1 und der Anlage D Abschnitt III Nummer 4 in der ab dem geltenden Fassung zu speichern. 2Im Übrigen sind für Berufsausbildungsverträge mit Ausbildungsbeginn bis zum Ablauf des § 28 und die Anlage D in der am geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Fundstelle(n):
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IAAAB-27045

1Anm. d. Red.: § 125 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2522) mit Wirkung v. .