HwO § 27c

Zweiter Teil: Berufsbildung im Handwerk

Zweiter Abschnitt: Ausbildungsordnung, Änderung der Ausbildungszeit

§ 27c Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit [1]

(1) Auf gemeinsamen Antrag des Lehrlings (Auszubildenden) und des Ausbildenden hat die Handwerkskammer die Ausbildungsdauer zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Dauer erreicht wird.

(2) 1In Ausnahmefällen kann die Handwerkskammer auf Antrag des Lehrlings (Auszubildenden) die Ausbildungsdauer verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. 2Vor der Entscheidung nach Satz 1 ist der Ausbildende zu hören.

(3) Für die Entscheidung über die Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungsdauer kann der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung Empfehlungen beschließen.

Fundstelle(n):
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IAAAB-27045

1Anm. d. Red.: § 27c eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2522) mit Wirkung v. .