HwO § 30

Zweiter Teil: Berufsbildung im Handwerk

Dritter Abschnitt: Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse

§ 30 Antrag auf Eintragungen [1]

(1) 1Der Ausbildende hat unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in die Lehrlingsrolle zu beantragen. 2Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden; eine Kopie der Vertragsniederschrift ist jeweils beizufügen. 3Auf einen betrieblichen Ausbildungsplan im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Berufsbildungsgesetzes, der der zuständigen Stelle bereits vorliegt, kann dabei Bezug genommen werden. 4Entsprechendes gilt bei Änderungen des wesentlichen Vertragsinhalts.

(2) Der Ausbildende hat anzuzeigen

  1. eine vorausgegangene allgemeine und berufliche Ausbildung des Lehrlings (Auszubildenden),

  2. die Bestellung von Ausbildern.

Fundstelle(n):
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IAAAB-27045

1Anm. d. Red.: § 30 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1174) mit Wirkung v. .