HwO § 35

Zweiter Teil: Berufsbildung im Handwerk

Vierter Abschnitt: Prüfungswesen

§ 35 Vorsitzender und Stellvertreter

1Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. 2Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. 3Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. 4Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 5Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

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IAAAB-27045