HwO § 42g

Zweiter Teil: Berufsbildung im Handwerk

Sechster Abschnitt: Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung

§ 42g Ausländische Bildungsabschlüsse [1]

Sofern Fortbildungsordnungen, Anpassungsfortbildungsordnungen oder Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 42f Zulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen vorsehen, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen.

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IAAAB-27045

1Anm. d. Red.: § 42g eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2522) mit Wirkung v. .