HwO § 42m
Zweiter Teil: Berufsbildung im Handwerk
Sechster Abschnitt: Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung
§ 42m Ausländische Bildungsabschlüsse [1]
Sofern die Umschulungsordnung (§ 42j) oder eine Regelung der Handwerkskammer (§ 42k) Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen.
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IAAAB-27045
1Anm. d. Red.: Bisheriger § 42h zu § 42m geworden und i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2522) mit Wirkung v. .