HwO § 42t

Zweiter Teil: Berufsbildung im Handwerk

Siebenter Abschnitt: Berufliche Bildung behinderter Menschen, Berufsausbildungsvorbereitung [1]

§ 42t Berufsausbildungsvorbereitung [2]

(1) 1Die Berufsausbildungsvorbereitung richtet sich an lernbeeinträchtigte oder sozial benachteiligte Personen, deren Entwicklungsstand eine erfolgreiche Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (Gewerbe der Anlage A oder der Anlage B) noch nicht erwarten lässt. 2Sie muss nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen Erfordernissen des in Satz 1 genannten Personenkreises entsprechen und durch umfassende sozialpädagogische Betreuung und Unterstützung begleitet werden.

(2) Für die Berufsausbildungsvorbereitung, die nicht im Rahmen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder anderer vergleichbarer, öffentlich geförderter Maßnahmen durchgeführt wird, gelten die §§ 21 bis 24 entsprechend.

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IAAAB-27045

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 931) mit Wirkung v. 1. 4. 2005.

2Anm. d. Red.: Bisheriger § 42o zu § 42t geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2522) mit Wirkung v. .