HwO § 64

Vierter Teil: Organisation des Handwerks

Erster Abschnitt: Handwerksinnungen

§ 64 Kein Stimmrecht in eigener Sache

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der Handwerksinnung betrifft.

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IAAAB-27045