HwO § 75

Vierter Teil: Organisation des Handwerks

Erster Abschnitt: Handwerksinnungen

§ 75 Aufsicht durch Handwerkskammer

1Die Aufsicht über die Handwerksinnung führt die Handwerkskammer, in deren Bezirk die Handwerksinnung ihren Sitz hat. 2Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere dass die der Handwerksinnung übertragenen Aufgaben erfüllt werden.

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IAAAB-27045