StGB § 303c

Besonderer Teil

Siebenundzwanzigster Abschnitt: Sachbeschädigung

§ 303c Strafantrag [1]

In den Fällen der §§ 303, 303a Abs. 1 und 2 sowie § 303b Abs. 1 bis 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

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WAAAB-27062

1Anm. d. Red.: § 303c i. d. F. des Gesetzes v. 7. 8. 2007 (BGBl I S. 1786) mit Wirkung v. 11. 8. 2007.