StGB § 68d

Allgemeiner Teil

Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat

Sechster Titel: Maßregeln der Besserung und Sicherung

Führungsaufsicht

§ 68d Nachträgliche Entscheidungen; Überprüfungsfrist [1]

(1) Das Gericht kann Entscheidungen nach § 68a Abs. 1 und 5, den §§ 68b und 68c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und 3 auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.

(2) 1Bei einer Weisung gemäß § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 prüft das Gericht spätestens vor Ablauf von zwei Jahren, ob sie aufzuheben ist. 2§ 67e Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

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WAAAB-27062

1Anm. d. Red.: § 68d i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2300) mit Wirkung v. 1. 1. 2011.