BBiG § 11

Teil 2: Berufsbildung

Kapitel 1: Berufsausbildung

Abschnitt 2: Berufsausbildungsverhältnis

Unterabschnitt 1: Begründung des Ausbildungsverhältnisses

§ 11 Vertragsniederschrift [1]

(1) 1Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrages gemäß Satz 2 schriftlich niederzulegen; die elektronische Form ist ausgeschlossen. 2In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen

  1. Name und Anschrift der Ausbildenden sowie der Auszubildenden, bei Minderjährigen zusätzlich Name und Anschrift ihrer gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen,

  2. Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll,

  3. Beginn und Dauer der Berufsausbildung,

  4. die Ausbildungsstätte und Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,

  5. Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit,

  6. Dauer der Probezeit,

  7. Zahlung und Höhe der Vergütung sowie deren Zusammensetzung, sofern sich die Vergütung aus verschiedenen Bestandteilen zusammensetzt,

  8. Vergütung oder Ausgleich von Überstunden,

  9. Dauer des Urlaubs,

  10. Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann,

  11. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind,

  12. die Form des Ausbildungsnachweises nach § 13 Satz 2 Nummer 7.

(2) Die Niederschrift ist von den Ausbildenden, den Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen zu unterzeichnen.

(3) Ausbildende haben den Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen eine Ausfertigung der unterzeichneten Niederschrift unverzüglich auszuhändigen.

(4) Bei Änderungen des Berufsausbildungsvertrages gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAH-51371

1Anm. d. Red.: § 11 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1174) mit Wirkung v. .