ZPO § 1072

Buch 11: Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union

Abschnitt 2: Beweisaufnahme nach der Verordnung (EU) 2020/1783 [1]

§ 1072 Beweisaufnahme in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union [2]

Soll die Beweisaufnahme nach der Verordnung (EU) 2020/1783 erfolgen, so kann das deutsche Gericht

  1. nach den Artikeln 12 bis 18 der Verordnung (EU) 2020/1783 das zuständige Gericht eines anderen Mitgliedstaats um Aufnahme des Beweises ersuchen,

  2. unter den Voraussetzungen der Artikel 19 und 20 der Verordnung (EU) 2020/1783 eine unmittelbare Beweisaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat beantragen oder

  3. unter den Voraussetzungen des Artikels 21 der Verordnung (EU) 2020/1783 und nur in einem begründeten Ausnahmefall einen deutschen Konsularbeamten um Vernehmung eines deutschen Staatsangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat ersuchen.

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GAAAB-74510

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 959) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 1072 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 959) mit Wirkung v. .