ZPO § 113

Buch 1: Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 2: Parteien

Titel 6: Sicherheitsleistung

§ 113 Fristbestimmung für Prozesskostensicherheit

1Das Gericht hat dem Kläger bei Anordnung der Sicherheitsleistung eine Frist zu bestimmen, binnen der die Sicherheit zu leisten ist. 2Nach Ablauf der Frist ist auf Antrag des Beklagten, wenn die Sicherheit bis zur Entscheidung nicht geleistet ist, die Klage für zurückgenommen zu erklären oder, wenn über ein Rechtsmittel des Klägers zu verhandeln ist, dieses zu verwerfen.

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GAAAB-74510