ZPO § 130

Buch 1: Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 3: Verfahren

Titel 1: Mündliche Verhandlung

§ 130 Inhalt der Schriftsätze [1]

Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:

1.

die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen;

1a.

die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist;

2.

die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt;

3.

die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse;

4.

die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners;

5.

die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel;

6.

die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAB-74510

1Anm. d. Red.: § 130 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1121) mit Wirkung v. 18. 5. 2017.