ZPO § 130b

Buch 1: Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 3: Verfahren

Titel 1: Mündliche Verhandlung

§ 130b Gerichtliches elektronisches Dokument [1]

1Soweit dieses Gesetz dem Richter, dem Rechtspfleger, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder dem Gerichtsvollzieher die handschriftliche Unterzeichnung vorschreibt, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. 2Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 298a Absatz 2 übertragen worden ist.

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GAAAB-74510

1Anm. d. Red.: § 130b i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2208) mit Wirkung v. .