Buch 1: Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 3: Verfahren
Titel 1: Mündliche Verhandlung
§ 130d (zurzeit nicht besetzt) [1]
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAB-74510
1Anm. d. Red.: Gem. Art.
1 Nr. 4 i. V. mit Art. 26 Abs. 7 Gesetz v.
(BGBl I S. 3786)
wird nach § 130c mit Wirkung v.
folgender § 130d eingefügt:
„§ 130d
Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und
Behörden
1Vorbereitende
Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und
Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine
juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht
werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln.
2Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend
nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften
zulässig. 3Die vorübergehende Unmöglichkeit ist
bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf
Anforderung ist ein elektronisches Dokument
nachzureichen.“