ZPO § 150

Buch 1: Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 3: Verfahren

Titel 1: Mündliche Verhandlung

§ 150 Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung

1Das Gericht kann die von ihm erlassenen, eine Trennung, Verbindung oder Aussetzung betreffenden Anordnungen wieder aufheben. 2§ 149 Abs. 2 bleibt unberührt.

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GAAAB-74510