Buch 1: Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 1: Gerichte
Titel 2: Gerichtsstand
§ 32c Ausschließlicher Gerichtsstand bei Musterfeststellungsverfahren [1]
Für Klagen in Musterfeststellungsverfahren nach Buch 6 ist das Gericht des allgemeinen Gerichtsstands des Beklagten ausschließlich zuständig, sofern sich dieser im Inland befindet.
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GAAAB-74510
1Anm. d. Red.: § 32c eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1151) mit Wirkung v. .