ZPO § 49

Buch 1: Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 1: Gerichte

Titel 4: Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen

§ 49 Urkundsbeamte

Die Vorschriften dieses Titels sind auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entsprechend anzuwenden; die Entscheidung ergeht durch das Gericht, bei dem er angestellt ist.

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GAAAB-74510