ZPO § 5

Buch 1: Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 1: Gerichte

Titel 1: Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften

§ 5 Mehrere Ansprüche

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

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GAAAB-74510