ZPO § 545

Buch 3: Rechtsmittel

Abschnitt 2: Revision

§ 545 Revisionsgründe [1]

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.

(2) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.

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GAAAB-74510

1Anm. d. Red.: § 545 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2586) mit Wirkung v. 1. 9. 2009.