ZPO § 560

Buch 3: Rechtsmittel

Abschnitt 2: Revision

§ 560 Nicht revisible Gesetze

Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, ist für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend.

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GAAAB-74510