ZPO § 564

Buch 3: Rechtsmittel

Abschnitt 2: Revision

§ 564 Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln

1Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. 2Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

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GAAAB-74510