ZPO § 613

Buch 6: Musterfeststellungsverfahren [1]

§ 613 Bindungswirkung des Musterfeststellungsurteils; Aussetzung [2]

(1) 1Das rechtskräftige Musterfeststellungsurteil bindet das zur Entscheidung eines Rechtsstreits zwischen einem angemeldeten Verbraucher und dem Beklagten berufene Gericht, soweit dessen Entscheidung die Feststellungsziele und den Lebenssachverhalt der Musterfeststellungsklage betrifft. 2Dies gilt nicht, wenn der angemeldete Verbraucher seine Anmeldung wirksam zurückgenommen hat.

(2) Hat ein Verbraucher vor der Bekanntmachung der Angaben zur Musterfeststellungsklage im Klageregister eine Klage gegen den Beklagten erhoben, die die Feststellungsziele und den Lebenssachverhalt der Musterfeststellungsklage betrifft, und meldet er seinen Anspruch oder sein Rechtsverhältnis zum Klageregister an, so setzt das Gericht das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Erledigung der Musterfeststellungsklage oder wirksamen Rücknahme der Anmeldung aus.

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GAAAB-74510

1Anm. d. Red.: Buch 6 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1151) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 613 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1151) mit Wirkung v. .