ZPO § 688

Buch 7: Mahnverfahren

§ 688 Zulässigkeit [1]

(1) Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand hat, ist auf Antrag des Antragstellers ein Mahnbescheid zu erlassen.

(2) Das Mahnverfahren findet nicht statt:

  1. für Ansprüche eines Unternehmers aus einem Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn der gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebende effektive Jahreszins den bei Vertragsschluss geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs um mehr als zwölf Prozentpunkte übersteigt;

  2. wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist;

  3. wenn die Zustellung des Mahnbescheids durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müsste.

(3) Müsste der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden, so findet das Mahnverfahren nur insoweit statt, als das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2015 (BGBl I S. 2146) und das Auslandsunterhaltsgesetz vom (BGBl I S. 898), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl I S. 2018) geändert worden ist, dies vorsehen oder die Zustellung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgen soll.

(4) 1Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl L 399 vom 30. 12. 2006, S. 1; L 46 vom , S. 52; L 333 vom , S. 17), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl L 341 vom 24. 12. 2015, S. 1) geändert worden ist, bleiben unberührt. 2Für die Durchführung gelten die §§ 1087 bis 1096.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAB-74510

1Anm. d. Red.: § 688 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1607) mit Wirkung v. .