ZPO § 703c

Buch 7: Mahnverfahren

§ 703c Formulare; Einführung der maschinellen Bearbeitung [1]

(1) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Mahnverfahrens und zum Schutze der in Anspruch genommenen Partei Formulare einzuführen. 2Für

  1. Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten,

  2. Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten,

  3. Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid im Ausland zuzustellen ist,

  4. Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid nach Artikel 32 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom (BGBl 1961 II S. 1183, 1218) zuzustellen ist,

können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(2) Soweit nach Absatz 1 Formulare für Anträge und Erklärungen der Parteien eingeführt sind, müssen sich die Parteien ihrer bedienen.

(3) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, in dem bei einem Amtsgericht die maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren eingeführt wird; sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAB-74510

1Anm. d. Red.: § 703c i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 1474) mit Wirkung v. 8. 9. 2015.