ZPO § 708

Buch 8: Zwangsvollstreckung

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

§ 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung [1]

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

  1. Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;

  2. Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;

  3. Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;

  4. Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;

  5. Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;

  6. Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;

  7. Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;

  8. Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;

  9. Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;

  10. Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. 2Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;

  11. andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1 250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1 500 Euro ermöglicht.

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GAAAB-74510

1Anm. d. Red.: § 708 i.d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2082) mit Wirkung v. 27. 10. 2011.