ZPO § 735
Buch 8: Zwangsvollstreckung
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 735 Zwangsvollstreckung gegen nicht rechtsfähigen Verein
Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines nicht rechtsfähigen Vereins genügt ein gegen den Verein ergangenes Urteil.
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GAAAB-74510