Buch 8: Zwangsvollstreckung
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 736 Zwangsvollstreckung gegen BGB-Gesellschaft
Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer nach § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangenen Gesellschaft ist ein gegen alle Gesellschafter ergangenes Urteil erforderlich.
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GAAAB-74510