ZPO § 747

Buch 8: Zwangsvollstreckung

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

§ 747 Zwangsvollstreckung in ungeteilten Nachlass

Zur Zwangsvollstreckung in einen Nachlass ist, wenn mehrere Erben vorhanden sind, bis zur Teilung ein gegen alle Erben ergangenes Urteil erforderlich.

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GAAAB-74510