ZPO § 760

Buch 8: Zwangsvollstreckung

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

§ 760 Akteneinsicht; Aktenabschrift [1]

1Jeder Person, die bei dem Vollstreckungsverfahren beteiligt ist, muss auf Begehren Einsicht der Akten des Gerichtsvollziehers gestattet und Abschrift einzelner Aktenstücke erteilt werden. 2Werden die Akten des Gerichtsvollziehers elektronisch geführt, erfolgt die Gewährung von Akteneinsicht durch Erteilung von Ausdrucken, durch Übermittlung von elektronischen Dokumenten oder durch Wiedergabe auf einem Bildschirm; dies gilt auch für die nach § 885a Absatz 2 Satz 2 elektronisch gespeicherten Dateien.

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GAAAB-74510

1Anm. d. Red.: § 760 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 434) mit Wirkung v. 1. 5. 2013.