ZPO § 789

Buch 8: Zwangsvollstreckung

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

§ 789 Einschreiten von Behörden

Wird zum Zwecke der Vollstreckung das Einschreiten einer Behörde erforderlich, so hat das Gericht die Behörde um ihr Einschreiten zu ersuchen.

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GAAAB-74510