ZPO § 811d

Buch 8: Zwangsvollstreckung

Abschnitt 2: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen

Titel 2: Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen [1]

Untertitel 2: Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen

§ 811d Vorwegpfändung [2]

(1) 1Ist zu erwarten, dass eine Sache demnächst pfändbar wird, so kann sie gepfändet werden, ist aber im Gewahrsam des Schuldners zu belassen. 2Die Vollstreckung darf erst fortgesetzt werden, wenn die Sache pfändbar geworden ist.

(2) Die Pfändung ist aufzuheben, wenn die Sache nicht binnen eines Jahres pfändbar geworden ist.

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GAAAB-74510

1Anm. d. Red.: Bisheriger Titel 1 zu neuem Titel 2 geworden gem. Gesetz v. 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2258) mit Wirkung v. 1. 1. 2013.

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 10 i. V. mit Art. 7 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl I S. 850) wird der bisherige § 811d mit Wirkung v. zu § 811c.