ZPO § 891

Buch 8: Zwangsvollstreckung

Abschnitt 3: Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen

§ 891 Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung

1Die nach den §§ 887 bis 890 zu erlassenden Entscheidungen ergehen durch Beschluss. 2Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. 3Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 91 bis 93, 95 bis 100, 106, 107 entsprechend.

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GAAAB-74510