Buch 8: Zwangsvollstreckung
Abschnitt 4 (weggefallen) [1] [2]
§ 908 [tritt am 1.12.2021 in Kraft] Aufgaben des Kreditinstituts [3]
(1) Das Kreditinstitut ist dem Schuldner zur Leistung aus dem nicht von der Pfändung erfassten Guthaben im Rahmen des vertraglich Vereinbarten verpflichtet.
(2) Das Kreditinstitut informiert den Schuldner in einer für diesen geeigneten und zumutbaren Weise über
das im laufenden Kalendermonat noch verfügbare von der Pfändung nicht erfasste Guthaben und
den Betrag, der mit Ablauf des laufenden Kalendermonats nicht mehr pfändungsfrei ist.
(3) Das Kreditinstitut hat dem Kontoinhaber die Absicht, eine neue Bescheinigung nach § 903 Absatz 2 Satz 3 zu verlangen, mindestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem es die ihm vorliegende Bescheinigung nicht mehr berücksichtigen will, mitzuteilen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAB-74510
1Anm. d. Red.: Abschnitt 4 (§§ 899 bis 915h) weggefallen gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2258) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 1 Nr. 11 i. V. mit Art. 4 Abs. 1 Gesetz v.
(BGBl I S.
2466) wird die Überschrift mit Wirkung v.
wie folgt gefasst:
„Abschnitt 4: Wirkungen des
Pfändungsschutzkontos“
3Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 11 i. V. mit Art. 4 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl I S. 2466) wird § 908 - kursiv- wie folgt geändert und tritt mit Wirkung v. in Kraft.