ZPO § 945a

Buch 8: Zwangsvollstreckung

Abschnitt 5: Arrest und einstweilige Verfügung

§ 945a Einreichung von Schutzschriften [1]

(1) 1Die Landesjustizverwaltung Hessen führt für die Länder ein zentrales, länderübergreifendes elektronisches Register für Schutzschriften (Schutzschriftenregister). 2Schutzschriften sind vorbeugende Verteidigungsschriftsätze gegen erwartete Anträge auf Arrest oder einstweilige Verfügung.

(2) 1Eine Schutzschrift gilt als bei allen ordentlichen Gerichten der Länder eingereicht, sobald sie in das Schutzschriftenregister eingestellt ist. 2Schutzschriften sind sechs Monate nach ihrer Einstellung zu löschen.

(3) 1Die Gerichte erhalten Zugriff auf das Register über ein automatisiertes Abrufverfahren. 2Die Verwendung der Daten ist auf das für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben Erforderliche zu beschränken. 3Abrufvorgänge sind zu protokollieren.

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GAAAB-74510

1Anm. d. Red.: § 945a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2018) mit Wirkung v. 1. 1. 2016.