ZPO § 97

Buch 1: Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 2: Parteien

Titel 5: Prozesskosten

§ 97 Rechtsmittelkosten [1]

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

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GAAAB-74510

1Anm. d. Red.: § 97 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2586) mit Wirkung v. 1. 9. 2009.