ZPO § 899

Buch 8: Zwangsvollstreckung

Abschnitt 4 (weggefallen) [1] [2]

§ 899 [tritt am 1.12.2021 in Kraft] Pfändungsfreier Betrag; Übertragung [3]

(1) 1Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner jeweils bis zum Ende des Kalendermonats aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt; insoweit wird das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn Guthaben auf einem Zahlungskonto des Schuldners gepfändet ist, das vor Ablauf von einem Monat seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. 3§ 900 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) 1Hat der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des gesamten nach Absatz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt, wird dieses nicht verbrauchte Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem nach Absatz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst. 2Verfügungen sind jeweils mit dem Guthaben zu verrechnen, das zuerst dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben wurde.

(3) 1Einwendungen gegen die Höhe eines pfändungsfreien Betrages hat der Schuldner dem Kreditinstitut spätestens bis zum Ablauf des sechsten auf die Berechnung des jeweiligen pfändungsfreien Betrages folgenden Kalendermonats mitzuteilen. 2Nach Ablauf dieser Frist kann der Schuldner nur Einwendungen geltend machen, deren verspätete Geltendmachung er nicht zu vertreten hat.

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GAAAB-74510

1Anm. d. Red.: Abschnitt 4 (§§ 899 bis 915h) weggefallen gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2258) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 11 i. V. mit Art. 4 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl I S. 2466) wird die Überschrift mit Wirkung v. wie folgt gefasst:
„Abschnitt 4: Wirkungen des Pfändungsschutzkontos“

3Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 11 i. V. mit Art. 4 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl I S. 2466) wird § 899 - kursiv- wie folgt gefasst und tritt mit Wirkung v. in Kraft.