JArbSchG § 1

Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich [1]

(1) Dieses Gesetz gilt in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind,

  1. in der Berufsausbildung,

  2. als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter,

  3. mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich sind,

  4. in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht

  1. für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich

    1. aus Gefälligkeit,

    2. aufgrund familienrechtlicher Vorschriften,

    3. in Einrichtungen der Jugendhilfe,

    4. in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter erbracht werden,

  2. für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten im Familienhaushalt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAB-27111

1Anm. d. Red.: § 1 i. d. F. des Gesetzes v. 20. 4. 2013 (BGBl I S. 868) mit Wirkung v. 1. 8. 2013.