JArbSchG § 22

Dritter Abschnitt: Beschäftigung Jugendlicher [1]

Zweiter Titel: Beschäftigungsverbote und -beschränkungen [2]

§ 22 Gefährliche Arbeiten [3] [4]

(1) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden

  1. mit Arbeiten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen,

  2. mit Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind,

  3. mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können,

  4. mit Arbeiten, bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefährdet wird,

  5. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind,

  6. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung ausgesetzt sind,

  7. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Biostoffverordnung ausgesetzt sind.

(2) 1Absatz 1 Nr. 3 bis 7 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher, soweit

  1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist,

  2. ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist und

  3. der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen (Absatz 1 Nr. 6) unterschritten wird.

2Satz 1 findet keine Anwendung auf gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4 im Sinne der Biostoffverordnung sowie auf nicht gezielte Tätigkeiten, die nach der Biostoffverordnung der Schutzstufe 3 oder 4 zuzuordnen sind.

(3) Werden Jugendliche in einem Betrieb beschäftigt, für den ein Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit verpflichtet ist, muss ihre betriebsärztliche oder sicherheitstechnische Betreuung sichergestellt sein.

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BAAAB-27111

1Anm. d. Red.: Überschrift neu gefasst gem. Gesetz v. (BGBl I S. 311) mit Wirkung v. 1. 3. 1997.

2Anm. d. Red.: Überschrift neu gefasst gem. Gesetz v. (BGBl I S. 311) mit Wirkung v. 1. 3. 1997.

3Anm. d. Red.: § 22 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 369) mit Wirkung v. .

4Amtl. Anm.: Die Änderung gem. Gesetz v. (BGBl I S. 369) dient gleichzeitig der Umsetzung der Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (ABl L 65 vom , S. 1).