RVO § 352

Zweites Buch: Krankenversicherung

Vierter Abschnitt: Verfassung

§ 352 [1]

1Die Dienstordnung regelt die Rechts- und die allgemeinen Dienstverhältnisse der Angestellten, insbesondere den Nachweis ihrer fachlichen Befähigung, ihre Zahl, die Art der Anstellung, die Kündigung oder Entlassung und die Folgen der Nichterfüllung von Pflichten. 2Hierbei dürfen keine weitergehenden Rechtsnachteile vorgesehen werden, als sie das Disziplinarrecht für Beamte zuläßt.

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ZAAAB-27116

1Anm. d. Red.: § 352 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 469).