RVO § 355

Zweites Buch: Krankenversicherung

Vierter Abschnitt: Verfassung

§ 355 [1]

(1) Vor Aufstellung der Dienstordnung hat der Vorstand die volljährigen Angestellten zu hören.

(2) 1Die Dienstordnung bedarf der Zustimmung der Vertreterversammlung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 2Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn Zahl oder Besoldung der Angestellten in auffälligem Mißverhältnis zu ihren Aufgaben steht.

(3) Das gleiche gilt für Änderung der Dienstordnung.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAB-27116

1Anm. d. Red.: § 355 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2477).