RVO § 360

Zweites Buch: Krankenversicherung

Vierter Abschnitt: Verfassung

§ 360 [1]

Wo nach Landesgesetz auch die nicht auf Lebenszeit oder unwiderruflich angestellten Beamten der Gemeinden und anderer öffentlicher Körperschaften verpflichtet sind, einer staatlich überwachten Pensionskasse oder ähnlichen Einrichtung beizutreten, kann die Landesregierung die zu diesem Zwecke für die Körperschaften und ihre Angestellten geltenden Vorschriften auf Orts- und Innungskrankenkassen und deren Angestellte ausdehnen.

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ZAAAB-27116

1Anm. d. Red.: § 360 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1433).