SGB I § 52

Dritter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs

Zweiter Titel: Grundsätze des Leistungsrechts

§ 52 Verrechnung

Der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger kann mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 die Aufrechnung zulässig ist.

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JAAAB-27117