Vierter Abschnitt: Übergangs- und Schlussvorschriften [1]
§ 68 Besondere Teile dieses Gesetzbuches [2] [3]
Bis zu ihrer Einordnung in dieses Gesetzbuch gelten die nachfolgenden Gesetze mit den zu ihrer Ergänzung und Änderung erlassenen Gesetzen als dessen besondere Teile:
(weggefallen)
die Reichsversicherungsordnung,
(weggefallen)
das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte,
Gesetze, die eine entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des Vierzehnten Buches vorsehen, insbesondere
§ 59 Absatz 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes,
die §§ 4 und 5 des Häftlingshilfegesetzes,
die §§ 21 und 22 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes sowie
die §§ 3 und 4 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
(weggefallen)
das Wohngeldgesetz,
(weggefallen)
das Adoptionsvermittlungsgesetz,
(weggefallen)
das Unterhaltsvorschussgesetz,
der Erste und Zweite Abschnitt des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes,
der Fünfte Abschnitt des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ,
die §§ 80 bis 83a des Soldatenversorgungsgesetzes, soweit sie die entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum geltenden Fassung vorsehen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAB-27117
1Anm. d. Red.: Vierter Abschnitt eingefügt gem. Gesetz v. 21. 12. 2000 (BGBl I S. 1983) mit Wirkung v. 1. 1. 2001.
2Anm. d. Red.: § 68 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2759) mit Wirkung v. .
3Anm. d. Red.: Gemäß Art.
4 i. V. mit Art. 34 Abs. 6 Gesetz v.
(BGBl I S.
2759) wird § 68 Nr. 18 mit Wirkung v.
wie folgt gefasst:
„18.
das Soldatenentschädigungsgesetz.“