SGB I § 7

Erster Abschnitt: Aufgaben des Sozialgesetzbuchs und soziale Rechte

§ 7 Zuschuss für eine angemessene Wohnung

Wer für eine angemessene Wohnung Aufwendungen erbringen muss, die ihm nicht zugemutet werden können, hat ein Recht auf Zuschuss zur Miete oder zu vergleichbaren Aufwendungen.

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JAAAB-27117