SGB X § 120

Viertes Kapitel: Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 120 Übergangsregelung [1] [2]

(1) 1Die §§ 116 bis 119 sind nur auf Schadensereignisse nach dem anzuwenden; für frühere Schadensereignisse gilt das bis geltende Recht weiter. 2Ist das Schadensereignis nach dem eingetreten, sind § 116 Abs. 1 Satz 2 und § 119 Abs. 1, 3 und 4 in der ab geltenden Fassung auf einen Sachverhalt auch dann anzuwenden, wenn der Sachverhalt bereits vor diesem Zeitpunkt bestanden hat und darüber noch nicht abschließend entschieden ist. 3§ 116 Absatz 6 ist nur auf Schadensereignisse nach dem 31. Dezember 2020 anzuwenden; für frühere Schadensereignisse gilt das bis 31. Dezember 2020 geltende Recht weiter.

(2) § 111 Satz 2 und § 113 Abs. 1 Satz 1 sind in der vom 1. Januar 2001 an geltenden Fassung auf die Erstattungsverfahren anzuwenden, die am noch nicht abschließend entschieden waren.

(3) Eine Rückerstattung ist in den am bereits abschließend entschiedenen Fällen ausgeschlossen, wenn die Erstattung nach § 111 Satz 2 in der ab geltenden Fassung zu Recht erfolgt ist.

(4) (weggefallen)

(5) Artikel 229 § 6 Abs. 1 bis 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend bei der Anwendung des § 50 Abs. 4 Satz 2 und der §§ 52 und 113 Abs. 2 in der seit dem geltenden Fassung.

(6) § 66 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2 und 3 Satz 2 in der ab dem geltenden Fassung gilt nur für Bestellungen zu Vollstreckungs- und Vollziehungsbeamten ab dem .

(7) § 94 Absatz 1a Satz 3 findet nur Anwendung auf die Bildung von oder den Beitritt zu Arbeitsgemeinschaften, wenn die Bildung oder der Beitritt nach dem erfolgt; die am bereits bestehenden Arbeitsgemeinschaften dürfen weitergeführt werden.

(7) Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom (BGBl I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom (BGBl I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 64 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 2, des § 65 Absatz 1 Satz 3, des § 66 Absatz 2, des § 88 Absatz 1 Satz 2, des § 103 Absatz 3, des § 104 Absatz 1 Satz 4, des § 105 Absatz 3 und des § 108 Absatz 2 Satz 1 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.

(8) Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz erhalten, gelten § 64 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 2, § 65 Absatz 1 Satz 3, § 66 Absatz 2, § 88 Absatz 1 Satz 2, § 103 Absatz 3, § 104 Absatz 1 Satz 4, § 105 Absatz 3 und § 108 Absatz 2 Satz 1 in der bis zum geltenden Fassung weiter.

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TAAAB-27118

1Anm. d. Red.: § 120 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3932) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 45 Nr. 5 i. V. mit Art. 90 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl I S. 3932) wird § 108 Abs. 8 mit Wirkung v. aufgehoben.