SGB X § 36

Erstes Kapitel: Verwaltungsverfahren

Dritter Abschnitt: Verwaltungsakt

Erster Titel: Zustandekommen des Verwaltungsaktes

§ 36 Rechtsbehelfsbelehrung [1]

1Erlässt die Behörde einen schriftlichen Verwaltungsakt oder bestätigt sie schriftlich einen Verwaltungsakt, ist der durch ihn beschwerte Beteiligte über den Rechtsbehelf und die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, deren Sitz, die einzuhaltende Frist und die Form schriftlich zu belehren. 2Erlässt die Behörde einen elektronischen Verwaltungsakt oder bestätigt sie elektronisch einen Verwaltungsakt, hat die Rechtsbehelfsbelehrung nach Satz 1 elektronisch zu erfolgen.

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TAAAB-27118

1Anm. d. Red.: § 36 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 626) mit Wirkung v. 5. 4. 2017.