SGB X § 38

Erstes Kapitel: Verwaltungsverfahren

Dritter Abschnitt: Verwaltungsakt

Erster Titel: Zustandekommen des Verwaltungsaktes

§ 38 Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt [1]

1Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. 2Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. 3Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokumentes zu verlangen, das berichtigt werden soll.

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TAAAB-27118

1Anm. d. Red.: § 38 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3322) mit Wirkung v. 1. 2. 2003.